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BSG, 17.09.2018 - B 14 AS 302/19 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 01.08.2000 - B 9 SB 24/00 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei inzwischen geheiltem …
Auszug aus BSG, 17.09.2018 - B 14 AS 302/19 B
Ein Verfahrensfehler ist damit aber nicht schon hinreichend dargelegt, weil die Verletzung der "Wartepflicht" durch die (wirksame) Zurückweisung des Befangenheitsantrags geheilt wurde (vgl BSG vom 1.8.2000 - B 9 SB 24/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 29 für die Mitwirkung und Verkündung einer Entscheidung vor Zustellung des Beschlusses über den Befangenheitsantrag) , auf die die Beschwerdebegründung ebenfalls eingeht.Vor diesem Hintergrund könnte ein § 202 SGG iVm § 547 Nr. 3 ZPO (Mitwirkung eines ab gelehnten Richters bei erfolgreichem Ablehnungsgesuch) entsprechender Fall nur angenommen werden, wenn das LSG über das Ablehnungsgesuch der Kläger in nicht entschieden oder es für begründet erklärt hätte oder seine Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruhte (vgl BSG vom 1.8.2000 - B 9 SB 24/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 29 S 55) .
- BFH, 08.07.2013 - III B 149/12
Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des FG über Ablehnungsgesuche - Beiladung im …
Auszug aus BSG, 17.09.2018 - B 14 AS 302/19 B
Die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge steht der Erledigung des Ablehnungsgesuchs iS des § 47 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (BFH vom 8.7.2013 - III B 149/12 - juris Rd Nr. 15 mwN) .
- BSG, 15.12.2020 - B 14 AS 84/20 BH
Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 85/20 BH v. 15.12.2020
Das SG legte die nach der Entscheidung des Beklagten eingelegten Rechtsbehelfe zum einen als Wiederaufnahmeklagen aus; das LSG verwarf diese durch Beschlüsse vom 8.1.2016 sowie weitere Wiederaufnahmeklagen durch Beschlüsse vom 17.9.2018 (vgl B 14 AS 302/19 B) und 16.6.2020 (vgl die nunmehr gestellten PKH-Anträge in den Verfahren B 14 AS 67/20 BH, B 14 AS 68/20 BH, B 14 AS 69/20 BH und B 14 AS 70/20 BH) als unzulässig.